Vorbemerkung
Gegenstand und Rechtsnatur
Adressaten und Geltungsbereich
Gütesiegel „Swiss Quality Hosting“
Definitionen
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(1)
Name, E-Mail-Adresse und Adresse des Absenders (betrifft eine Notice behauptete Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung, Kinderpornografie oder der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke, gilt sie auch ohne Angabe von Name und Adresse des Absenders als vollständig);
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(2)
Begründung der besonderen Betroffenheit des Absenders (ausgenommen Offizialdelikte oder bei Anwendbarkeit des DSA);
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(3)
URL der beanstandeten Seite bzw. Unterseite;
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(4)
genaue Bezeichnung der behaupteten unzulässigen Inhalte;
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(5)
Begründung der Unzulässigkeit der Inhalte.
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(6)
Eine Erklärung, wonach der Absender in gutem Glauben von der Richtigkeit seiner Meldung überzeugt ist.
Keine Pflicht zur Überwachung
Notice and Notice
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(1)
In der Mitteilung an den Kunden informiert der Hosting-Provider den Kunden über den Zugang der Notice und leitet diesem die Notice weiter. Kommt der DSA zur Anwendung, ist der Hosting-Provider gehalten, die Notice dem Kunden anonymisiert zukommen zu lassen (d.h. ohne Preisgabe der Identität des Absenders). Von der Anonymisierung kann er absehen, wenn die Preisgabe der Identität des Absenders erforderlich ist, damit der Kunde den Wahrheitsgehalt der erhobenen Anschuldigungen prüfen und sich dagegen angemessen verteidigen kann. Dies wird in vielen Fällen der Fall sein (beispielsweise bei behaupteten Verletzungen von Immaterialgüterrechten oder Persönlichkeitsrechten). Leitet der Hosting-Provider die Notice anonymisiert weiter, ist er verpflichtet, dem Absender auch die Stellungnahme des Kunden anonymisiert zukommen zu lassen.
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(2)
Der Hosting-Provider weist den Kunden darauf hin, dass der Kunde alleine verantwortlich ist für Inhalte, die er unter Inanspruchnahme der Hosting-Dienste speichert, verarbeitet oder Dritten zugänglich macht. Er fordert den Kunden auf, (i) entweder die beanstandeten Inhalte zu entfernen oder (ii) die Rechtmässigkeit der Inhalte in einer Stellungnahme an den Absender der Notice zu begründen. Der Hosting-Provider weist den Kunden überdies darauf hin, dass der Kunde gegenüber dem Hosting-Provider für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter und für einen allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Der Hosting-Provider kann für die vorsorgliche Deckung dieses Schadens vom Kunden eine Sicherheitsleistung verlangen. Bei klaren Fällen kann der Hosting-Provider auch direkt nach Ziff. 6 (Notice-and Take-Down) vorgehen.
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(3)
In der Mitteilung an den Absender der Notice bestätigt der Hosting-Provider den Empfang der Notice und informiert ihn über das Schreiben an den Kunden. Er weist den Absender der Notice darauf hin, dass alleine der Kunde für Inhalte verantwortlich ist, die dieser unter Inanspruchnahme der Hosting-Dienste speichert, verarbeitet oder Dritten zugänglich macht. Ausserdem informiert der Hosting-Provider den Absender darüber, dass der Hosting-Provider nicht berechtigt ist zur Weitergabe von Kundendaten.
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(4)
Stattdessen weist ihn der Hosting-Provider auf Möglichkeiten hin, wie er die Identität des Inhabers einer Internetdomain ausfindig machen kann (z.B. über im Internet abrufbare Whois-Datenbanken). Der Hosting-Provider informiert den Absender auch über die Möglichkeit, Gerichte oder Behörden zur Durchsetzung der behaupteten Ansprüche anzurufen. Bei klaren Fällen kann der Hosting-Provider direkt nach Ziff. 6 (Notice-and-Take-Down) vorgehen.
Notice and Takedown
Vertragliche Absicherung gegenüber dem Kunden
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(1)
Der Kunde darf die Hosting-Dienste nur rechtmässig verwenden. Für Inhalte, die der Kunde unter Inanspruchnahme der Hosting-Dienste speichert, verarbeitet oder Dritten zugänglich macht, ist der Kunde alleine verantwortlich.
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(2)
Den Hosting-Provider trifft bezüglich der gehosteten Inhalte keine Überwachungspflicht. Eine Sichtung der Inhalte erfolgt jedoch nach Eingang einer Notice unter den Voraussetzungen des Notice-and-Takedown-Verfahrens oder auf Anordnung von Gerichten oder Behörden. Der Hosting-Provider bleibt berechtigt, auch ohne Vorliegen einer Notice Stichproben durchzuführen.
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(3)
Der Hosting-Provider hat das Recht, den Zugang zur Website des Kunden ganz oder teilweise zu sperren und die Hosting-Dienste einzustellen, i) falls die entsprechenden Voraussetzungen des in seinen AGB oder mit einem Verweis in den AGB auf den CCH beschriebenen Notice-and-Takedown-Verfahrens erfüllt sind oder ii) der Hosting-Provider dazu gerichtlich oder behördlich aufgefordert wird oder sich sonstwie selber rechtlich verantwortlich oder strafbar machen könnte oder iii) eine Stichprobe Inhalte zu Tage fördert, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne von Ziffer 3.1 unzulässig sind.
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(4)
Der Hosting-Provider beschreibt das Notice-and-Takedown-Verfahren in seinen AGB oder verweist darin auf den CCH und macht den CCH vorzugsweise auf seiner Website zugänglich. Der Kunde hat sich über das Notice-and-Takedown-Verfahren zu informieren. Er nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Hosting-Provider den Vertrag mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn der Kunde seine Weisungen gemäss Notice-and-Takedown-Verfahren gemäss Beschreibung in den AGB und/oder im CCH nicht befolgt.
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(5)
Der Hosting-Provider ist auf schriftliche Anordnung von Gerichten oder Behörden berechtigt und verpflichtet, die Identität des Kunden diesen oder anderen Dritten bekannt zu geben.
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(6)
Der Hosting-Provider ist berechtigt, dem Kunden den im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Notice entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Für einen allfälligen weiteren Schaden, der dem Hosting-Provider aufgrund der geltend gemachten Ansprüche entsteht, ist der Kunde gegenüber dem Hosting-Provider ersatzpflichtig. Der Hosting-Provider kann vom Kunden für die vorsorgliche Deckung dieses Schadens eine Sicherheitsleistung verlangen. Wird diese Sicherheitsleitung nicht bezahlt, kann der Hosting-Provider die Dienstleistung einstellen